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Land Baden-Württemberg legt Hilfsprogramm “Soforthilfe Corona” auf

(RED) Das Land Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.
Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden sind.

Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.

Antragsberechtigt sind_

– Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union1 mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)),
– wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ)

Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt. Dass bisher in dieser Form keine weitere Hilfe beantragt wurde, ist durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.

__Feststellung zum Fördergrund__

Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche2/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern und Verbände.

_Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden._

__Art und Umfang der Förderung__
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.

Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen wird.

_Verfahren

Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor. Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ab 25. März 2020 elektronisch abrufbar.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) respektive bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.

Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers respektive des Zuschussempfängers angewiesen.

Diese Richtlinie tritt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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