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Maskengebot – das Coronavirus ist noch nicht besiegt

(RED) Die “Coronaregeln” in Deutschland werden immer mehr gelockert, unser Leben normalisiert sich “Stück für Stück”. Dennoch gilt in Baden-Württemberg – und damit auch in Weilimdorf – weiterhin ein “Maskengebot”, was WeilAktiv Euch ans Herz legen möchte, um Neuinfektionen im Stadtbezirk zu vermeiden.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) – gültig seit 1. Juli 2020

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

– bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich von Bahnhofsgebäuden,
– in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,
– in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
– in Einkaufszentren und Ladengeschäften und
– von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

– für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
– für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
– für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,
– in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,
– bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 oder
– wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Wir begrüßen es sehr, wenn in Weilimdorf beim Einkaufen diese Regeln beachtet werden, damit uns kein “Shutdown” o.ä. trifft, herzlichen Dank!

Die komplette Verordnung der Landesregierung kann man übrigens HIER IM WEB nachlesen. Sie steht in mehreren Sprachen zur Verfügung.

Die Vorstände von WeilAktiv e.V. & Fachgruppe Aktion

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